Über uns

Das ist die Bürgerstiftung Holzkirchen

Gerne stellen wir Ihnen unser buntes Team vor, das trotz vielfältiger Ideen und Ansätze immer ein gemeinsames Ziel hat: Soziale, ökologische und kulturelle Vorhaben unserer Region ganz nach vorne bringen, die den Menschen und der Umwelt nutzen.

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aktueller Presseartikel

Gremien

Die Organe der Bürgerstiftung Holzkirchen sind:

Stiftungsvorstand

Stiftungsrat

Stiftungsforum

Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und des Stiftungsforums, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens (Grundstockvermögen und etwaiges sonstiges Vermögen) und die Erfüllung des Stiftungszweckes. 

Frank Strathmann

strathmann@bs-hoki.de

Anke Bahr

bahr@bs-hoki.de

Sibylle König

koenig@bs-hoki.de

Carsten Seip

seip@bs-hoki.de

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Satzung, entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand. 

Konrad Buckel

buckel@bs-hoki.de

Bernd Helwig

helwig@bs-hoki.de

Lydia Morawietz

morawietz@bs-hoki.de

Peter Worschech

worschech@bs-hoki.de

Stiftungsforum

Das Stiftungsforum hat eine beratende Funktion für den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat. Es besteht aus den ursprünglichen Stifterinnen und Stiftern sowie den späteren Zustifterinnen und Zustiftern, die mindestens 1.000 Euro (Privatpersonen: 500 Euro) gestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit und ist weder übertragbar noch vererbbar.

Leitbild

Die Bürgerstiftung Holzkirchen ist eine Initiative von Bürger*innen. Sie soll dem Gemeinwohl dienen und gesellschaftliche Vorhaben, die im Interesse der Region und ihrer Menschen liegen, fördern. Zugleich möchte sie Wirtschaftsunternehmen aber auch Bürger*innen anregen, sich durch Spenden und Zustiftungen an der Bürgerstiftung Holzkirchen zu beteiligen, um bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in Holzkirchen und Umgebung mitzuwirken.

In diesem Sinne fördert und stärkt die Bürgerstiftung Holzkirchen den Gemeinschaftssinn, das ehrenamtliche und bürgerschaftliche Engagement sowie die gesellschaftliche Mitverantwortung der Bürger*innen durch das Stiften von Ideen, Zeit und Geld.

In diesem Sinne fördert und stärkt die Bürgerstiftung Holzkirchen den Gemeinschaftssinn, das ehrenamtliche und bürgerschaftliche Engagement sowie die gesellschaftliche Mitverantwortung der Bürgerinnen und Bürger durch das Stiften von Ideen, Zeit und Geld.

Auszeichnungen

Wir sind ausgezeichnet! Mit der Gründung der Bürgerstiftung Holzkirchen im Jahr 2012 wurde uns das Gütesiegel des Bundesverbandes deutscher Stiftungen verliehen. Für unser innovatives Projekt „FOKUS – Forum der Kulturen und Sprachen“ haben wir zudem zwei weitere Auszeichnungen erhalten.

Gütesiegel des Arbeitskreises Bürgerstiftungen

Da die Satzung den „10 Merkmalen einer Bürgerstiftung“ entspricht, erhielt sie erstmalig im Oktober 2012 das Gütesiegel des „Arbeitskreises Bürgerstiftungen“ im Bundesverband Deutscher Stiftungen. Hierdurch konnte sie u.a. erfolgreich an Ausschreibungen von Förderprogrammen teilnehmen.

1. Preis bei „Brücken bauen zwischen den Kulturen“

Bundessieger-Foto (Berlin, 24.03.2014) und Preisträgerfilm der Bürgerstiftung Holzkirchen im Ideenwettbewerb „Brücken bauen zwischen den Kulturen“ der Herbert-Quandt-Stiftung in Kooperation mit der Initiative Bürgerstiftungen (IBS).

Ausgezeichneter Ort im „Land der Ideen“

Mit “FOKUS – Forum der Kulturen und Sprachen“ gehört die Bürgerstiftung Holzkirchen zu den 100 Preisträgern des bundesweiten Wettbewerbs „Ausgezeichnete Orte im Land der Ideen“ 2014. Der Wettbewerb stand unter dem Leitthema „Innovationen querfeldein – Ländliche Räume neu gedacht“.

Damit würdigen die Initiative „Deutschland – Land der Ideen“ und die Deutsche Bank Ideen und Projekte, die Lösungen für die Herausforderungen der ländlichen Regionen bereithalten. Mit ihrem FOKUS-Projekt, das bereits den ersten Preis im bundesweiten Ideenwettbewerb „Brücken bauen zwischen den Kulturen“ der Herbert-Quandt-Stiftung gewonnen hat, liefert die Bürgerstiftung Holzkirchen einen Beitrag zum interkulturellen Miteinander in der Marktgemeinde. Wir freuen uns, dass der in Holzkirchen entwickelte FOKUS-Projektansatz mittlerweile eine deutschlandweite Anerkennung erreicht hat“, so Frank Strathmann, Vorsitzender der Bürgerstiftung Holzkirchen. „Dieses ermutigt uns, die FOKUS-Aktivitäten weiter auszubauen“. Dazu Klaus Offermann, in der Bürgerstiftung u.a. verantwortlich für den Kulturbereich: „Wir haben uns entschieden, die Auszeichnungsurkunde des Bundespräsidenten im Rahmen der diesjährigen Holzkirchner Blues- und Jazztage (14.-19.10.2014) entgegen zu nehmen. Geplant ist ein „Interkulturelles Dialogforum“ am 17. Oktober 2014 im Rathaus Holzkirchen.

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Historie

2017

MUQ

2017

SPIN – Spenden für die Integration

2017

EVI – Ehrenamt verstärkt Integration von Migrantinnen und Migranten

2016-2017

A-Mentor – Mentoring für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge

2014

PIA – Pakt für Integration und Arbeit

2012-2014

fokus – Forum der Kulturen und Sprachen

2012

Die Bürgerstiftung Holzkirchen wurde am 15. Mai 2012 errichtet. Am 29. Mai 2012 wurde die Bürgerstiftung durch die Regierung von Oberbayern als Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Holzkirchen (GZ: 12.1.-1222.1 MB 35) anerkannt.

2012

Die Bürgerstiftung Holzkirchen wurde am 15. Mai 2012 errichtet.

Foto: Übergabe der Anerkennungsurkunde durch den Regierungspräsidenten von Oberbayern, Herrn Christoph Hillenbrand (Mitte), an die Gremienvertreter(innen) der Bürgerstiftung Holzkirchen am 6. Juli 2012.

Satzung

(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Holzkirchen.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Holzkirchen.
(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(1) Die Stiftung fördert und stärkt den Gemeinsinn und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in Holzkirchen und Umgebung.

(2) Die Stiftung soll in Holzkirchen und Umgebung Vorhaben, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienen, unterstützen, ohne jedoch die „öffentliche Hand“ in der Wahrnehmung ihrer freiwilligen Aufgaben und Pflichtaufgaben zu entlasten.

(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und die Förderung von Aktivitäten in den Bereichen Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, Hilfe für Behinderte und Bedürftige, Gesundheit und Soziales, Bildung und Erziehung, Natur- und Umweltschutz, Kunst und Kultur, Völkerverständigung sowie Heimatpflege und Heimatkunde.

(4) Verwirklicht wird der Stiftungszweck insbesondere durch finanzielles und ehrenamtliches Engagement zur

  • Initiierung, Planung und Durchführung von sozialen, ökologischen, kulturellen und bildungsorientierten Projekten
  • Unterstützung von neuen Initiativen und Leitprojekten in den unter § 2 Abs. 3 genannten Bereichen
    Planung und Durchführung von Arbeitstreffen und Begegnungsforen
  • Förderung des Meinungsaustausches, der Meinungsbildung, der Kooperation und der Vernetzung zwischen Bürgerinnen und Bürgern, lokalen Vereinen, Verbänden und Einrichtungen in den unter § 2 Abs. 3 genannten Bereichen
  • Vergabe von Beihilfen und Zuwendungen zur Unterstützung von Maßnahmen und Fortbildungen in den unter § 2 Abs. 3 genannten Bereichen
  • Initiierung, Planung und Durchführung von Benefizveranstaltungen
  • Durchführung von Marketing-Maßnahmen zur Verbreitung des Stiftungsgedankens und zur Akquisition von Spenden und Zustiftungen
  • Gewährung von zweckgebundenen finanziellen Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, die sich den in § 2 Abs. 3 genannten Zwecken widmen

(5) Zweck der Stiftung ist schließlich auch – in Einzelfällen und auf den Gebieten des Stiftungszweckes – die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO).

(6) Es müssen nicht alle Stiftungszwecke gleichzeitig und in einem gleichen Maße verwirklicht werden.

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.

(1) Das der Stiftung bei Errichtung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zweckes zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ist sicher und ertragreich anzulegen.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes oder im Rahmen einer Umschichtungsrücklage zur Verrechnung mit Umschichtungsverlusten verwendet werden.

(4) Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Grundstockvermögen zuführen.

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Grundstockvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Stiftung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

(5) Die Empfänger von Stiftungsmitteln können dazu verpflichtet werden, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

(1) Die Stiftung kann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen, insbesondere durch Testament oder Erbvertrag, erfolgen. Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung für die satzungsgemäßen Zwecke bestimmt sind.

(3) Ab einem in der Geschäftsordnung des Stiftungsrates festzusetzenden Betrag kann die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von der/dem Zustifter(in) genannten Zwecks, der im Rahmen des Stiftungszwecks liegen muss, und unter dem von ihr/ihm gewünschten Namen (Namenfonds) als unselbständige Stiftung im Rahmen der Bürgerstiftung Holzkirchen verwaltet werden. Die Modalitäten der Verwaltung, auch zu den Kosten der Verwaltung, werden in einem Treuhandvertrag geregelt, in dem außerdem festgelegt wird, was geschieht, wenn die Bürgerstiftung als Treuhänderin wegfallen sollte.

(1) Organe der Stiftung sind das Stiftungsforum, der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung erlauben, Hilfspersonen, auch gegen angemessenes Entgelt, beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(3) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, über das Vermögen der Stiftung und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen. Vor Beginn eines Geschäftsjahres muss ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres muss eine Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht) sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks erstellt werden.

(1) Das Stiftungsforum besteht aus den ursprünglichen Stifterinnen und Stiftern sowie den späteren Zustifterinnen und Zustiftern, die mindestens 500 Euro als Privatpersonen und mindestens 1000 Euro als Unternehmen zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit zum Stiftungsforum ist freiwillig, sie kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Stiftungsvorstand unwiderruflich abgelehnt werden. Sie besteht auf Lebenszeit und ist weder übertragbar noch vererbbar.

(2) Juristische Personen können dem Stiftungsforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter im Stiftungsforum bestellen und diese dem Stiftungsvorstand schriftlich mitteilen. Bei Beträgen unter 50.000 Euro darf diese Person dem Stiftungsforum höchstens 20 Jahre angehören. (

3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Zuwendende in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stiftungsforum angehören soll.

(4) Die Sitzungen des Stiftungsforums werden von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates vorbereitet und geleitet.

(5) Zu den einmal im Jahr stattfindenden Sitzungen des Stiftungsforums muss mit drei Wochen Ladungsfrist eingeladen werden. Eine Vertretung von Mitgliedern auf den Sitzungen ist nicht zulässig. Weitere Regelungen richten sich nach § 11 der Satzung.

(6) Das Stiftungsforum wählt die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes.

(7) Das Stiftungsforum hat eine beratende Funktion für den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat. Mitglieder des Stiftungsforums haben zudem die Möglichkeit der aktiven Mitarbeit in beratenden Gremien der Stiftung.

(8) Dem Stiftungsforum wird vom Stiftungsvorstand und/oder Stiftungsrat einmal jährlich Bericht erstattet.

(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis neun natürlichen Personen.

(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden durch die Stifterinnen und Stifter gemeinschaftlich im Stiftungsgeschäft berufen. Anschließend ergänzt das Stiftungsforum den Stiftungsrat gemäß § 8 Abs. 6.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus, ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl (Kooption) für den Rest der Amtszeit.

(4) Vor dem Ende der Amtszeit des Stiftungsrates hat das Stiftungsforum rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleiben die Mitglieder des Stiftungsrates bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.

(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertritt die bzw. den Vorsitzende(n) in allen Angelegenheiten bei Verhinderung.

(6) Der Stiftungsrat kann sich zur Strukturierung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Satzung, sorgt sich um die Vermehrung des Grundstockvermögens, entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand.

(2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere

  • die Annahme von Zustiftungen
  • die Abberufung und Entlastung des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • die Feststellung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Änderungen der Stiftungssatzung
  • Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(3) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzliche Verwendung der Stiftungsmittel, wobei jedoch Einzelentscheidungen auf den Stiftungsvorstand übertragen werden können.

(4) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern.

(5) Das Stiftungsrat kann mit zwei Drittel seiner Mehrheit auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes Personen, die durch ein herausragendes Engagement zur nachhaltigen Weiterentwicklung der Bürgerstiftung beigetragen haben, die „Ehrenmedaille der Bürgerstiftung Holzkirchen“ verleihen.

(1) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch die/den Vorsitzende(n) oder die/ den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates dieses verlangt.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend oder vertreten ist, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt. Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen, die zur Niederschrift nach Absatz 5 zu nehmen ist. Sie dürfen jedoch jeweils nur ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates vertreten.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates.

(5) Über die Ergebnisse jeder Sitzung und der Beschlussfassung nach Absatz 6 wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und einem von ihr/ihm bestellten schriftführenden Mitglied zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes zuzuleiten ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(6) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse des Stiftungsrates auch schriftlich, fernschriftlich, per Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) gefasst werden.

(7) Beim Verfahren nach Absatz 6 sind Beschlussvorlagen von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter(in) zur Abstimmung vorzulegen. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Stiftungsrats bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen, vgl. Absatz 5. Absatz 4 gilt für das Verfahren entsprechend. Die Bestimmungen des Absatzes 6 gelten nicht für Beschlüsse nach § 14 dieser Satzung.

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf natürlichen Personen. Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands werden durch die Stifterinnen und Stifter gemeinschaftlich im Stiftungsgeschäft berufen. Danach werden die Mitglieder des Stiftungsvorstands vom Stiftungsforum berufen und ggf. gemäß § 12 Abs. 4 vom Stiftungsrat wieder abberufen. Bei der Auswahl neuer Mitglieder des Stiftungsvorstands sollten insbesondere engagierte Zeit- und Geldspender(innen) berücksichtigt werden.

(2) Der Stiftungsrat beruft die/den Vorsitzende(n) des Stiftungsvorstandes sowie die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) aus den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes. Die/der stellvertretende Vorsitzende vertritt die bzw. den Vorsitzende(n) in allen Angelegenheiten bei Verhinderung.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit vom Stiftungsrat berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.

(4) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vom Stiftungsrat nur aus einem wichtigen Grund, so z.B. bei einer anhaltend mangelnden Beteiligung an der Vorstandsarbeit oder bei einem groben Verstoß gegen die Interessen der Stiftung, mit einem Beschluss von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden. Das abzuberufende Vorstandsmitglied ist vorher anzuhören. (

5) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.

(6) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er ist befugt, an Stelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. Zur Strukturierung seiner Arbeit kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Der Stiftungsvorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und des Stiftungsforums, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens (Grundstockvermögen und etwaiges sonstiges Vermögen) und die Erfüllung des Stiftungszweckes. Er hat insbesondere den Haushaltsplan aufzustellen, dem Stiftungsrat Vorschläge zur Verwendung der Stiftungsmittel zu machen sowie die Jahresrechnung der Stiftung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Die Jahresrechnung, der Bericht über die Zweckerfüllung und die für die Prüfung der Jahresrechnung erforderlichen Unterlagen sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 16) vorzulegen.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener und belegbarer Auslagen.

(8) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen, die eine angemessene Vergütung erhalten können, sofern die Stiftungsmittel dieses zulassen.

(9) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung entsprechend.

(1) Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates beratende Gremien einrichten, z.B. ein Kuratorium, einen Beirat oder Fachausschüsse.

(2) Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen den beratenden Gremien nicht übertragen werden.

(3) Der Stiftungsrat kann gemeinsam mit dem Stiftungsvorstand für die beratenden Gremien jeweils eine Geschäftsordnung festlegen.

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder des Stiftungsrates.

(4) Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern (§ 16) wirksam.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an eine vom Stiftungsvorstand mit zwei Drittel seiner Mitglieder zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Hierbei ist das Restvermögen unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu verwenden.

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Die Stiftung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen sowie bei ihr notwendige Genehmigungen einzuholen. Außerdem sind der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

Diese Satzung ist mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern am 29. Mai 2012 in Kraft getreten.